Generalanwalt Maciej Szpunar schlägt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen vom 3. November 2026 vor: Ein KI-Chatbot kann die Rechte von Presseverlagen verletzen, wenn er deren Artikel live abruft und für seine Antworten weiterverwendet.
Verbindlich ist das nicht: Der Gerichtshof berät und verkündet sein Urteil später. Die Rechtssache C-250/25 (Like Company) ist die erste zu generativer KI, die den EuGH erreicht hat.
Worum streiten Like Company und Google?
Like Company, Betreiber ungarischer Webportale, hat Google Ireland bei einem Gericht im Umland von Budapest verklagt. Die Klägerin macht das verwandte Schutzrecht geltend, das EU-Recht Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen gewährt (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/790). Nach ihrem Vorwurf nutzte Google die Artikel zum Training der Gemini-Modelle. Zwischen dem 13. Juni 2023 und dem 31. Mai 2024 habe Gemini die Artikel mehrfach vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Gemini arbeitet mit Retrieval-Augmented Generation (RAG, auch Grounding genannt): Der Chatbot holt sich Informationen live aus dem Internet und ruft dabei häufig Presseartikel ab. Das ungarische Gericht hat dem EuGH vier Fragen vorgelegt: zwei zum Training von Sprachmodellen, zwei zu den Antworten, die der Chatbot Nutzern gibt.
Was empfiehlt der Generalanwalt?
Die beiden Fragen zum Training soll der EuGH nach Szpunars Ansicht als unzulässig zurückweisen. Belege dafür, dass die Artikel der Klägerin zum Training der Gemini-Modelle dienten, fehlten, und Training sei keine Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen. Der Vollständigkeit halber merkt er an: Die Nutzung geschützter Werke zum Training eines Sprachmodells sei im Rahmen der Ausnahme für Text- und Data-Mining grundsätzlich frei zulässig.
Ob eine Antwort das Vervielfältigungsrecht des Verlags berührt, hängt nach seiner Darstellung von zwei Faktoren ab:
- Zugang: Hat der Chatbot rechtswidrig auf den Artikel zugegriffen, etwa indem er eine Paywall oder andere technische Sperren gegen automatisches Auslesen (Web-Scraping) umgangen hat?
- Wiedergabe: Nennt die Antwort nur Tatsachen aus dem Artikel, oder übernimmt die Antwort dessen Ausdrucksform erkennbar, und zwar so weit, dass Nutzer das Original nicht mehr aufrufen müssen?
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt ein Chatbot in der Regel, sobald die Ausdrucksform eines Presseartikels in seinen Antworten systematisch erkennbar ist. Der Anbieter haftet nach Szpunars Vorschlag, wenn solche Nutzungen fester Bestandteil seines Geschäftsmodells sind oder er geeignete Maßnahmen versäumt, um ihnen glaubwürdig und wirksam entgegenzuwirken.
Was schützt das Presseverlagsrecht und was nicht?
Das Recht schützt die spezifische Ausdrucksform einer Veröffentlichung und die Investitionen, die in ihre Erstellung flossen. Berichtete Tatsachen gehören nicht dazu, und ein Monopol auf die Nachricht selbst verschafft das Recht den Verlagen nicht.
Was das Presseverlagsrecht schützt
So legt Generalanwalt Szpunar das Recht in seinen Schlussanträgen vom 3. November 2026 aus
- Die spezifische Ausdrucksform einer Veröffentlichung
- Die Investitionen in die Erstellung der Veröffentlichung
- Die berichteten Tatsachen
- Ein Monopol auf die Nachricht selbst
Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
Szpunars Vorschlag trennt zwei Vorgänge, die in der Debatte oft verschwimmen: das Training eines Modells und die einzelne Antwort. Das Risiko für Anbieter liegt in seiner Lesart bei Chatbots, die aktuelle Artikel abrufen und deren Formulierungen in der Antwort erkennbar wiederholen.
Was das für dich bedeutet
Am geltenden Recht ändert der Vorschlag nichts. Die Mitteilung des Gerichtshofs behandelt die Haftung der Chatbot-Anbieter, zu Nutzern äußert sich die Mitteilung nicht. Trotzdem taugt der Maßstab des Generalanwalts als Faustregel für deine Arbeit:
- Lies am besten das Original, bevor du eine Chatbot-Antwort zu aktuellen Nachrichten verwendest. Frag den Chatbot nach seinen Quellen und schreib die Fakten in eigenen Worten auf, mit Link auf den Artikel.
- Übernimm am besten keine Passagen, in denen Formulierungen eines Presseartikels erkennbar wiederkehren, etwa in Newslettern oder Kundentexten.
- Notier dir das Aktenzeichen C-250/25 und prüf nach dem Urteil, ob sich deine Praxis bei Texten ändern muss, für die du recherchierst.
Grundlagen liefert die Lektion Copyrights und Urheberrecht im Gemini-Kurs. Auch in einer weiteren aktuellen Meldung steht das KI-Training im Mittelpunkt: Ein robots.txt-Eintrag soll KI-Training bei Google und Microsoft ausschließen.
Der Gerichtshof hat die Schlussanträge am 3. November 2026 veröffentlicht.
Quellen